print

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes – BJagdGÄndG 2

arrow_left arrow_right

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25