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Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse – BiomasseV

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Zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen, zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Gefahrenabwehr sowie zur Schonung der Ressourcen und zur Sicherung des umweltverträglichen Umgangs mit Abfällen sind die für die jeweiligen technischen Verfahren sowie den Einsatz der betreffenden Stoffe geltenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 13.10.2016 I 2258
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25