print

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr) – BinSchZV

arrow_left arrow_right

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.

Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25