1Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.
2Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. 3Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.
4Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242