Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.
Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.
Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242