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Nationale Sonderbestimmungen – BinSchUO2018Anh II

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1.
1Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.

2Bei der Berechnung der Ankermasse nach Artikel 13.01 Nummer 2 ES-TRIN ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen.

3Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.

4Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26