vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
3.
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. 2Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. 3Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242