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Nationale Sonderbestimmungen – BinSchUO2018Anh II

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1.
1Artikel 4.03 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.
2.

2An beiden Längsseiten der seilgebundenen oder kettengebundenen Fähre ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 6 Buchstabe b entsprechen.
3.

3Die Einsenkungsmarken müssen nach Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ausgeführt werden.

4Sind verschiedene Tiefgänge für Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand zugelassen, so sind für jeden Wasserstand entsprechend gekennzeichnete Einsenkungsmarken anzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26