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Nationale Sonderbestimmungen – BinSchUO2018Anh II

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1Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein.
2Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25