1Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. 2Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242