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Nationale Sonderbestimmungen – BinSchUO2018Anh II

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1Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25