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Nationale Sonderbestimmungen – BinSchUO2018Anh II

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1Bei Wagenfähren muss der Antragsteller durch eine Berechnung die Festigkeit des Wagendecks nachweisen.
2Für die Berechnung ist eine Belastung mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, zugrunde zu legen.
3Als Ergebnis der Festigkeitsberechnung ist festzulegen:
4

a)
die zulässige Achslast einer Einzelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),
b)
die zulässige Achslast einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25