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Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrEV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
2.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder
3.
entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25