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Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung – BinSchStrEV

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Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25