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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve – BGSResOffBPräsErnAnO
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Art 3
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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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