(+++ Textnachweis ab: 8. 8.1976 +++)
Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve vom 27. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz, die
1Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Abschnitt I Genannten vor.
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Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.