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Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz – BGSBDODAnO 1999

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1Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.
2Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 127 der Bundesdisziplinarordnung genannten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zu einem Fünftel des zulässigen Höchstbetrages verhängen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25