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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sowie des Kindergeldes – BGRWidAnO 2011

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1Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten Einrichtung in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes übertragen.
2Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25