(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Auf Grund der §§ 982, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat folgende
(1) 1Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von
Reichsbehörden
und
Reichsanstalten
zu erlassenden Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle oder, wenn für Bekanntmachungen der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle.
2Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte des Aushangs zu früh entfernt wird.
(2) Die Behörde oder die Anstalt kann weitere Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in öffentliche Blätter, veranlassen.