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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz – BfNatSchG

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Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 289 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25