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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz – BfNatSchG

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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.

Zuletzt geändert durch Art. 289 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25