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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens – BEVBDGZustAnO

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Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25