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Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfGZuckV

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Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden

1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2012 I 2545
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26