(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem 1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften gewährt.
(2) 1Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region.
2Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
§ 2 idF d. G v. 21.7.2004 I 1763: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.10.2008 -1 BvF 4/05 -