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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
| 1.-18. Monat |
19.-36. Monat |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
Grabtechnische Arbeiten- a)
Grabstellen einrichten, öffnen und schließen - b)
Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren - c)
Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
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16 |
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Versorgung von Verstorbenen- d)
Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden - e)
Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten - f)
Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen - g)
Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren - h)
Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
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14 |
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen- i)
Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken - j)
bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken - k)
Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
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14 |
| 2 |
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
- a)
-
Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen
- b)
-
Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren
- c)
-
Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten
- d)
-
schriftliche Angebote erstellen
- e)
-
letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen
- f)
-
Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen
- g)
-
über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
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| 3 |
Riten und Gebräuche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
- a)
-
bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen
- b)
-
Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
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8 |
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- c)
-
Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
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4 |
| 4 |
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
- b)
-
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
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12 |
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| 5 |
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
- c)
-
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
- d)
-
Särge und Urnen herrichten
- e)
-
Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
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8 |
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| 6 |
Psychologische Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
- a)
-
Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden
- b)
-
trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln
- c)
-
Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
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10 |
| 7 |
Bestattungsvorsorge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
- a)
-
über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren
- b)
-
Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
- c)
-
Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
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6 |
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
- c)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
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| 6 |
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
-
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
- d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Berichte erstellen
- f)
-
Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen
- g)
-
Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
- h)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
-
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
- j)
-
Verwaltungsvorgänge bearbeiten
- k)
-
bei der Kostenermittlung mitwirken
- l)
-
fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
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8 |
8 |
| 7 |
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) |
- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
-
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
- c)
-
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
- d)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
- e)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
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| 8 |
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
- c)
-
Arbeiten kundenorientiert durchführen
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- e)
-
Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
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8 |
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- f)
-
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
- g)
-
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
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6 |