1Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird
- 1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
2Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.
3Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.