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Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft – BestAusbV

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1Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird

1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
2Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.
3Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25