(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
1Gemäß § 1 des Anhangs zum Fünften Teil des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzblatt 1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Fünften Teils des Vertrags ist als Bundesoberbehörde das Bundesamt für äußere Restitutionen errichtet worden.
2Es hat gemäß Artikel 1, 2, 4 und 5 und dem Anhang des Fünften Teils des Überleitungsvertrags die Aufgabe,
Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen.
3Es hat seinen Sitz in
Bad Homburg v.d.H., Louisenstraße 63.
Für das Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von Ansprüchen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des Fünften Teils des Überleitungsvertrags und für die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhenden Entscheidungen gelten die Bestimmungen des Anhangs zum Fünften Teil dieses Vertrags.
4Der Bundesminister des Auswärtigen
Absatz 2 Kursivdruck: Jetzt Frankfurt/Main, Adickesallee 32