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Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe – BerHFV

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Ein Rechtsuchender, der nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Formulars nach § 1 Nummer 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25