Auf Grund des § 11 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
1Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden:
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Ein Rechtsuchender, der nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Formulars nach § 1 Nummer 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.
(1) In Abweichung von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind, sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, insbesondere die Berücksichtigung von Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular).
(2) 1Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln.
2Diese Befugnis kann durch Verwaltungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen werden.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Wozu Beratungshilfe?
Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können Beratungshilfe bekommen, um sich rechtlich beraten und, soweit erforderlich, vertreten zu lassen.
3Beratungshilfe kann auf allen Rechtsgebieten erteilt werden.
4Näheres erfahren Sie bei den Gerichten und den Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten sowie den sonstigen Beratungspersonen.
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5Wer erhält Beratungshilfe, was sind die Voraussetzungen dafür?
Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen
Mittel nicht aufbringen kann.
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6 Dies sind in der Regel Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch („Sozialhilfe“) beziehen.
7Aber auch bei anderen Personen mit geringem Einkommen können die Voraussetzungen dafür vorliegen.
8Nähere Auskünfte erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
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9Es darf Ihnen zudem
keine andere Möglichkeit zur
kostenlosen
Beratung und/oder Vertretung
in der von Ihnen genannten Angelegenheit zur Verfügung stehen (wie z. B. in der Regel als Mitglied in einer Gewerkschaft, einem Mieterverein oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben).
10Es darf Ihnen in
derselben Angelegenheit
auch
nicht bereits Beratungshilfe bewilligt
oder vom Gericht versagt worden sein.
11Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, muss ggf. im Einzelfall beurteilt werden.
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12Da die Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, darf in derselben Angelegenheit
kein gerichtliches Verfahren anhängig
sein.
13Dazu gehört z. B. auch ein Streitschlichtungsverfahren vor einer Gütestelle, das in einigen Ländern vor Erhebung einer Klage durchgeführt werden muss (obligatorisches Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung).
14Wer sich in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen möchte, kann Prozesskosten- beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe bekommen.
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15Des Weiteren darf die beabsichtigte Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig sein.
16Sie ist dann
nicht mutwillig
, wenn Sie nicht von Beratung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.
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17Erforderlich ist ein
Antrag
, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann.
18Für einen schriftlichen Antrag ist das anhängende Formular zu benutzen.
19Sie können den Antrag bei dem Amtsgericht stellen oder Sie können unmittelbar eine der unten genannten Beratungspersonen Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen.
In diesen Fällen muss der Antrag binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen, sonst wird der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt.
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20Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, stellt das Amtsgericht, sofern es nicht selbst die Beratung vornimmt, Ihnen einen
Berechtigungsschein für Beratungshilfe
durch eine Beratungsperson Ihrer Wahl aus.
21Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, durch den Ihr Antrag zurückgewiesen wird, ist der nicht befristete Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft.
22Das bedeutet, dass Sie dem Gericht schriftlich darlegen können, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
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23Wer gewährt Beratungshilfe?
Die Beratungshilfe gewähren zum einen die
Beratungspersonen
(Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie in Kammern zugelassene Rechtsbeistände, in steuerrechtlichen Angelegenheiten auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; in Rentenangelegenheiten auch Rentenberater).
24Besondere
anwaltliche Beratungsstellen
, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Landesjustizverwaltungen eingerichtet worden sind, gewähren ebenfalls Beratungshilfe.
25Sie alle sind – außer in besonderen Ausnahmefällen – zur Beratungshilfe verpflichtet.
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26Auch das
Amtsgericht
gewährt direkt Beratungshilfe.
27Es erteilt eine sofortige Auskunft, soweit Ihrem Anliegen dadurch entsprochen werden kann.
28Das Amtsgericht weist auch auf andere Möglichkeiten der Hilfe hin.
29Im Übrigen nimmt es Ihren Antrag auf Beratungshilfe oder Ihre Erklärung auf und stellt ggf. einen Berechtigungsschein aus.
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30Was kostet mich die Beratungshilfe?
Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht selbst, sondern durch eine Beratungsperson gewährt, so haben Sie an die Beratungsperson 15 Euro zu bezahlen.
31Die Beratungsperson kann auf diese Gebühr auch verzichten.
32Alle übrigen Kosten der Beratungshilfe trägt in aller Regel die Landeskasse.
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33Weitergehende Gebühren
können auf Sie zukommen, wenn das Amtsgericht Ihren Antrag auf Beratungshilfe
ablehnt, nachdem eine Beratung bereits erfolgt ist
, oder die Bewilligung von Beratungshilfe wieder
aufgehoben
wird.
34In diesen Fällen müssen Sie die Kosten für die Beratungshilfe tragen.
35Nähere Auskünfte dazu erteilen ggf. die Amtsgerichte und die Beratungspersonen.
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36Weitere Kosten
können auch auf Sie zukommen, wenn Sie infolge der Beratung durch Beratungshilfe etwas erlangt haben.
37Die Beratungsperson kann dann den Antrag stellen, dass die Beratungshilfe aufgehoben wird und von Ihnen die vorher mit Ihnen für diesen Fall vereinbarten Gebühren verlangen.
38Darauf müssen Sie aber im Vorwege bei der Mandatsübernahme von der Beratungsperson schriftlich
hingewiesen
werden.
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39Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Lesen Sie bitte das Antragformular sorgfältig durch und füllen Sie es gewissenhaft aus.
40Sie finden auf der nächsten Seite Hinweise, die Ihnen die Beantwortung der Fragen erleichtern sollen.
41Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, wird Ihnen das Amtsgericht oder Ihre Beratungsperson behilflich sein.
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42Sollte der Raum im Antragsformular nicht ausreichen, können Sie Angaben auf einem gesonderten Blatt machen.
43Bitte weisen Sie in dem betreffenden Feld auf das beigefügte Blatt hin.
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44Da die Mittel für Beratungshilfe von der Allgemeinheit durch Steuern aufgebracht werden, muss das Gericht prüfen, ob Sie Anspruch darauf haben.
45Das Formular soll diese Prüfung erleichtern.
46Haben Sie daher bitte Verständnis dafür, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen müssen.
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47Wichtig:
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48Bitte fügen Sie alle notwendigen
Belege
(insbesondere über Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Belastungen) in Kopie bei.
49Sie ersparen sich Rückfragen, die das Verfahren verzögern.
50Antworten Sie wahrheitsgemäß und vollständig, sonst kann schon bewilligte Beratungshilfe wieder aufgehoben werden und Sie müssen die angefallenen Kosten nachzahlen.
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51Das Gericht kann Sie auch auffordern, fehlende Belege nachzureichen und Ihre Angaben an Eides statt zu versichern.
52Wenn Sie angeforderte Belege nicht nachreichen, kann dies dazu führen, dass Ihr Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen wird.
53Bei bewusst falschen oder unvollständigen Angaben droht Ihnen außerdem strafrechtliche Verfolgung.
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