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Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau – BergWoZErhV

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Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25