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BergMAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau – BergMAusbV
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
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1
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
2
Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Vortrieb und Gewinnung und
2.
Transport und Instandhaltung
gewählt werden.
Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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