(+++ Textnachweis ab: 5.7.1979 +++)Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 29.7.2013 I 2834 mWv 3.8.2013
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BergMAusbV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.
1Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
2Es kann zwischen den Fachrichtungen
(1) 1Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.
(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen.
2Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen.
2Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 60 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 30 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 30 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.
(6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
(7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse: | |||||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungsjahr | zeitliche Richtwerte in Wochen | |
| 1 | 2 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
| 1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 |
|
x | x | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
|
x | x | |
| 3 | Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
|
x | x | |
| 4 | Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | 26 | |||
| 4.1 | Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) |
|
x | ||
| 4.2 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) |
|
x | ||
| 4.3 | Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) |
|
x | ||
| 4.4 | Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) |
|
x | ||
| 4.5 | Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e) |
|
x | ||
| 4.6 | Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f) |
|
x | ||
| 5 | Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | 26 | |||
| 5.1 | Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) |
|
x | ||
| 5.2 | Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) |
|
x | ||
| 5.3 | Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) |
|
x | ||
| 5.4 | Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d) |
|
x | ||
| 5.5 | Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e) |
|
x | ||
| 5.6 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f) |
|
x | ||
| 5.7 | Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g) |
|
x | ||
| 5.8 | Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h) |
|
x | ||
| 6 | Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | 18 | |||
| 6.1 | Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) |
|
x | ||
| 6.2 | Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) |
|
x | ||
| 6.3 | Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c) |
|
x | ||
| 6.4 | Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d) |
|
x | ||
| II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung: | |||||
| 1 | Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
|
x | 14 | |
| 2 | Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
|
x | ||
| 3 | Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
|
x | 20 | |
| 4 | Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
|
x | ||
| 5 | Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten | x | ||
| III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung: | |||||
| 1 | Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
|
x | 17 | |
| 2 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
|
x | ||
| 3 | Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
|
x | 17 | |
| 4 | Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) |
|
x | ||