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Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – BEPSMLIAnwG

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Bestimmungen des BEPS-MLI sind nach der Bedeutung auszulegen und anzuwenden, die ihnen nach dem BEPS-MLI sowie, sofern der Zusammenhang des BEPS-MLI nichts anderes erfordert, nach den Bestimmungen des jeweils in Bezug genommenen Steuerabkommens sowie der Konsultationsvereinbarungen hierzu, zukommt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25