(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „BEPS-MLI“ das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947).
(2) 1Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nachfolgend bezeichneten Steuerabkommen:
2
Bestimmungen des BEPS-MLI sind nach der Bedeutung auszulegen und anzuwenden, die ihnen nach dem BEPS-MLI sowie, sofern der Zusammenhang des BEPS-MLI nichts anderes erfordert, nach den Bestimmungen des jeweils in Bezug genommenen Steuerabkommens sowie der Konsultationsvereinbarungen hierzu, zukommt.
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Kroatien wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Französischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Hellenischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Ungarn wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Japans sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Japan wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Malta sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Republik Malta wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Slowakischen Republik wirksam wird, anzuwenden:
2
1Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Spanien sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zum Königreich Spanien wirksam wird, anzuwenden:
2