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Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes – BelWertV

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1Bei der Wertermittlung von Bauland ist sowohl dessen Entwicklungszustand als auch der künftige Bedarf an Baugrundstücken zu prüfen.
2Zu Bebauungsrecht, Erschließungszustand und eventuellen Altlasten ist im Gutachten Stellung zu nehmen.
3Nur gesichertes Bebauungsrecht darf berücksichtigt werden.
4§ 15 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 4.10.2022 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25