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Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung – BeiratsV

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Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26