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Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung – BeiratsV

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Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26