(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau statt.
(2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
3Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
2Das situative Fachgespräch dauert insgesamt höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.