Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung – BehAppbAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparatebauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4 „Behälter- und Apparatebauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Ersetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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