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Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) – BEGSchlGVerfV

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1Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von dem Bundesverwaltungsamt zu berichtigen.
2Über die Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden.
3Der Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196 und 197 BEG zuzustellen.

Geändert durch Art. 4 Abs. 13 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25