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Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden – BeglV

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Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25