BeglV
Beglaubigungsverordnung – BeglV
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
Zum vollständigen Text der Vorschrift
Inhalt
(nicht-amtl. Übersicht)
Eingangsformel
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§ 1 Zu Beglaubigungen befugte Behörden
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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