(1) Ist einem Erben oder Vermächtnisnehmer nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden, so behält es hierbei auch dann sein Bewenden, wenn der Anspruch nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes ganz oder zum Teil einem anderen Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen würde.
(2) Erhöht sich auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes der Anspruch des Verfolgten und steht dieser erhöhte Anspruch nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes mehreren Erben zu, so muß sich der Erbe, dem ein Teil des Anspruchs nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist und dem der Anspruch nach Absatz 1 insoweit verbleibt, im Verhältnis der Erben untereinander den Wert des Erhaltenen anrechnen lassen; das gleiche gilt für Vermächtnisnehmer.