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In diesem Gesetz werden bezeichnet
Wiederkehrende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhung der Geldleistungen auf Grund der Gesetze über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen.
Das Änderungsgesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Änderungsgesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.