(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde dem antragstellenden Anlagenbetreiber eine Kompensation zum Ausgleich von Belastungen infolge der Doppelbilanzierung im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn