Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
1Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist.
2Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zum Ausgleich von Belastungen, die Anlagenbetreibern für den Einsatz von Brennstoffen entstehen, für die zum einen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der emissionshandelspflichtigen Anlage nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Berechtigungen abgegeben werden müssen (Doppelbilanzierung).
1Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
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Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde dem antragstellenden Anlagenbetreiber eine Kompensation zum Ausgleich von Belastungen infolge der Doppelbilanzierung im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn
1Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:
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(1) 1Die maßgebliche Emissionsmenge der emissionshandelspflichtigen Anlage wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:
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(2) 1Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und von dem Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden.
2Für Brennstoffmengen, die in dem Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr erbracht werden, das dem Abrechnungsjahr folgt.
3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises
(3) Nicht als kompensationsfähig zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Brennstoffes, die im Abrechnungsjahr bezogen wurden, sofern
1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde.
2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.
(1) 1Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.
2Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023.
(2) Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass
(3) 1Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.
2Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent.
3§ 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend.
(4) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1 000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet.
1Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises.
2Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden.
3Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.
(1) Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Durchführung dieser Verordnung gelten die §§ 24 und 25 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.
(1) 1Im Rahmen der Evaluierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes legt die zuständige Behörde der Bundesregierung einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Kompensationsverfahrens nach dieser Verordnung für die jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahre zu folgenden Zeitpunkten vor:
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(2) Auf Grundlage der Berichte nach Absatz 1 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.