(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
(2) 1§ 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
2§ 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.