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BEBeamtAnO
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Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens – BEBeamtAnO
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II.
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Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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