print

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens – BEBeamtAnO

(+++ Textnachweis ab: 21. 4.1994 +++)

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, ordne ich an:

1Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:
2

-
Dienststelle Berlin,
-
Dienststelle Essen,
-
Dienststelle Frankfurt (Main),
-
Dienststelle Hannover,
-
Dienststelle Karlsruhe,
-
Dienststelle Köln,
-
Dienststelle München,
-
Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens.
3

Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
4

Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bundeseisenbahnvermögen
Der Präsident

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25