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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan – BeamtHaftJPNBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

1Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.


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2Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25