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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 – BBVAnpG 98

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(1) 1Bei der Berechnung der Erhöhungen nach den Artikeln 1 und 2 sowie den Berechnungen nach Artikel 3 sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; abweichend davon sind die Beträge der Stufe 1 des Familienzuschlages oder der diesem Bezügebestandteil entsprechende Betrag auf den nächsten Pfennig zu erhöhen, soweit der ermittelte Betrag nicht durch zwei teilbar ist.
2Abweichend von Satz 1 sind bei den Erhöhungen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sich ergebende Bruchteile einer Deutschen Mark entsprechend auf volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 und Artikel 2 Abs. 2 ergebenden Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 63 G v. 19.2.2006 I 334
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25