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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 – BBVAnpG 91

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern

Art 1

Art 1

(1) 1Für die am 31. Dezember 1989 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag erhöht.
2Dies gilt nicht für Empfänger von Übergangsgebührnissen.
3Der Strukturausgleich beträgt 0,4 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um einen Strukturausgleich als Anpassungszuschlag in Höhe des in Absatz 1 genannten Vomhundertsatzes erhöht.

(3) Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) 1Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Art 2
Sonstige Änderungen des Besoldungsrechts

Art 2

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Art 2

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Art 3 bis 9

Art 10
Übergangs- und Schlußvorschriften

Art 10

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Art 10

(weggefallen)

Art 10

Art 10

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Art 10

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.

(2)

(3) (weggefallen)

Art. 10 § 5 Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -

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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

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Anlage 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.11.1998; 1999 I 371 - 2 BvL 26/91 u.a. -

Zuletzt geändert durch Art. 78 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25