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Bundesbußgeldaktenführungsverordnung – BBußAktFV

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Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten

1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
3.
des Bundesgerichtshofs.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26